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Vereinssatzung
§ 1 ▪ Name, Sitz und Zweck
1. Der gegründete Verein führt den Namen Dorfchemnitzer Sportverein (e. V.) - Abkürzung DSV
2. Er hat seinen Sitz in Dorfchemnitz und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stollberg eingetragen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport, im einzelnen durch:
-
Abhaltung von Sport- und Spielübungen sowie Wettkämpfen
-
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen,
sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, Fahrten und Wanderungen
-
Ausbildung und Einsatz von qualifizierten Übungsleitern
Der
Jugend gilt die besondere Fürsorge.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral.
§
2 ▪ Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um
Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das neue Mitglied erhält eine
schriftliche Aufnahmebestätigung durch den Abteilungsleiter.
2. Geeignete Förderer und Gönner des Vereins können vom Vorstand zu außerordentlichen Mitgliedern ernannt werden.
§
3 ▪ Verlust der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung,
Ausschluss oder Tod.
Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals möglich.
2.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise
sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht
oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit die Mitgliederversammlung.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf
eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3.
Ein Mitglied kann aus gleichen wie unter 2. genannten Gründen
durch einen Verweis, mit einer Sperre und/oder mit einer Geldstrafe gemaßregelt
werden.
Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
4.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels
eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§
4 ▪ Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Einzelheiten regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.
§
5 ▪ Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1.
der Vorstand
2.
die Mitgliederversammlung
3.
die Abteilungsleitung
4.
die Abteilungsversammlung
Einberufung
Die Einberufung zu Versammlungen
oder Sitzungen sind vom 1. Vorsitzenden bzw. Abteilungsleiter oder deren
Vertreter vorzunehmen. Tagesordnung und Gegenstände der Beschlüsse sollten,
Wahlen müssen bekanntgegeben werden.
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Organe
ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von
ihnen bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Wahlen
Die Mitglieder der Organe werden für
die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Wahlberechtigt und wählbar sind
alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Abstimmung
Soweit die Satzung nichts anderes
vorsieht, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der
abgegebenen berechtigten Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§
6 ▪ Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus
a)
dem 1. Vorsitzenden
b)
dem 2. Vorsitzenden
c)
dem Schatzmeister
d)
einem Abteilungsleiter
2. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3.
Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins bedarf es der
Willenserklärung zweier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder
der 2. Vorsitzende.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung des
1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom verbleibenden Vorstand innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit komissarisch hinzuzuwählen.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er hat dem Vorstand laufend über die Kassengeschäfte zu berichten.
§
7 ▪ Mitgliederversammlungen
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet einmal jährlich statt.
2.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter
2.
Entgegennahme des Kassenberichtes
3.
Entgegennahme des Berichtes der Revisionskomission
4.
Entlastung des Vorstandes
5.
Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6.
Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
7.
Wahl der Revisionskomission
8.
Änderung der Beitragsordnung
9.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
1.
das Interesse des Vereins erfordert
2.
einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig ausscheidet oder
3.
die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem
Vorstand schriftlich verlangt wird.
§
8
gestrichen
§
9 ▪ Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten werden Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes gebildet. Die Abteilungen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereins ausschließlich und nach den Regelungen der Verbände tätig sein.
2. Die Leitung einer Abteilung besteht aus:
a)
Abteilungsleiter
b)
stellvertretendem Abteilungsleiter
c)
Kassenwart
d)
weitere Leitungsmitglieder können entsprechend den Erfordernissen durch
die Abteilungsversammlung gewählt werden.
3.
Für die Abteilungen gelten folgende Bestimmungen:
a)
Die Abteilungen sind verpflichtet, die Wahl der Abteilungsleitung
zeitlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins vorzunehmen und
dem Vorstand zu melden.
b)
Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand gegenüber für einen ordnungsgemäßen
Übungsbetrieb und genaue Kassenführung verantwortlich.
c) Angehörige der Abteilungen müssen Angehörige des Hauptvereins sein.
d) Eigene Satzungen, deren Änderungen, Festsetzung von eigenen Beiträgen und Besetzungen der Abteilungsleitung müssen durch den Vorstand bestätigt sein. Für einzelne Abteilungen können besondere Bestimmungen getroffen werden.
e)
Die geprüften Abrechnungen der Abteilungen sind nach Jahresabschluss dem
Vorstand vorzulegen.
§
10 ▪ Geschäftsjahr und Sonstiges
1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Alle Einahmen (Aufnahmegebühr, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.
3.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
4.
Über Aufwandsentschädigungen entscheidet jährlich der Vorstand auf
Vorschlag der Abteilungen.
§
11 ▪ Schlichtung
Bei Streitigkeiten zwischen den
Mitgliedern, die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren mit
dem Vorstand zu führen. Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem
Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren durch
die Mitgliederversammlung zu führen.
§
12 ▪ Auflösung des Vereins
1. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens diesem Zweck mit einer vierwöchigen
Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser
Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist
eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande,
so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen,
die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in den § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
3.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§
13 ▪ Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
aktualisiert
am 01.07.2009