Vereinssatzung des Dorfchemnitzer Sportvereins
Informationen
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der gegründete Verein führt den Namen Dorfchemnitzer Sportverein (e.V.) - Abkürzung DSV
2. Er hat seinen Sitz in Dorfchemnitz und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stollberg
eingetragen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet
von Körperkultur und Sport, im einzelnen durch:
- Abhaltung von Sport- und Spielübungen sowie Wettkämpfen
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen
und gesellschaftlichen Veranstaltungen, Fahrten und Wanderungen
- Ausbildung und Einsatz von qualifizierten Übungsleitern
Der Jugend gilt die besondere Fürsorge.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
7. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen
ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das
neue Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung durch den Abteilungsleiter.
2. Geeignete Förderer und Gönner des Vereins können vom Vorstand zu außerordentlichen Mitgliedern
ernannt werden.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals möglich.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den
Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung
schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit die Mitgliederversammlung.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf
eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Ein Mitglied kann aus gleichen wie unter 2. genannten Gründen durch einen Verweis, mit einer Sperre
und/oder mit einer Geldstrafe gemaßregelt werden.
Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
4. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 4 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages verpflichtet. Über die Höhe
und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Einzelheiten regelt
die jeweils gültige Beitragsordnung.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Abteilungsleitung
4. die Abteilungsversammlung
Einberufung
Die Einberufung zu Versammlungen oder Sitzungen sind vom 1. Vorsitzenden bzw. Abteilungsleiter oder
deren Vertreter vorzunehmen. Tagesordnung und Gegenstände der Beschlüsse sollten, Wahlen müssen
bekanntgegeben werden.
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Organe ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und
dem von ihnen bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Wahlen
Die Mitglieder der Organe werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
Abstimmung
Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit
der abgegebenen berechtigten Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) einem Abteilungsleiter
2. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung
des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins bedarf es der Willenserklärung zweier
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung des
1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom verbleibenden
Vorstand innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit komissarisch hinzuzuwählen.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er hat dem Vorstand laufend über
die Kassengeschäfte zu berichten.
§ 7 Mitgliederversammlungen
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet einmal jährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter
2. Entgegennahme des Kassenberichtes
3. Entgegennahme des Berichtes der Revisionskomission
4. Entlastung des Vorstandes
5. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
7. Wahl der Revisionskomission
8. Änderung der Beitragsordnung
9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,
wenn es
1. das Interesse des Vereins erfordert
2. einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig ausscheidet oder
3. die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder
unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
1. Der Verein, seine Organe und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden
Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden
oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder
Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder
Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz
besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2BGB nicht anzuwenden.
2. Werden die Personen nach (1.) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf
Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 9 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten werden Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes gebildet.
Die Abteilungen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereins ausschließlich und nach den Regelungen der
Verbände tätig sein.
2. Die Leitung einer Abteilung besteht aus:
a) Abteilungsleiter
b) stellvertretendem Abteilungsleiter
c) Kassenwart
d) weitere Leitungsmitglieder können entsprechend den Erfordernissen durch
die Abteilungsversammlung gewählt werden.
3. Für die Abteilungen gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Abteilungen sind verpflichtet, die Wahl der Abteilungsleitung zeitlich
vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins vorzunehmen und dem Vorstand zu melden.
b) Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand gegenüber für einen ordnungsgemäßen
Übungsbetrieb und genaue Kassenführung verantwortlich.
c) Angehörige der Abteilungen müssen Angehörige des Hauptvereins sein.
d) Eigene Satzungen, deren Änderungen, Festsetzung von eigenen Beiträgen und
Besetzungen der Abteilungsleitung müssen durch den Vorstand bestätigt sein. Für einzelne Abteilungen können
besondere Bestimmungen getroffen werden.
e) Die geprüften Abrechnungen der Abteilungen sind nach Jahresabschluss dem
Vorstand vorzulegen.
§ 10 Geschäftsjahr und Sonstiges
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Alle Einahmen (Aufnahmegebühr, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen
nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf
das Vereinsvermögen.
4. Über Aufwandsentschädigungen entscheidet jährlich der Vorstand auf Vorschlag der Abteilungen.
§ 11 Schlichtung
Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die sich aus der Satzung ergeben, ist ein
Schlichtungsverfahren mit dem Vorstand zu führen. Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem
Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren durch die Mitgliederversammlung
zu führen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder
anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung
nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen,
die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in den § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen
der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Zwönitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
aktualisiert am 02.01.2015
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